Fragen zu Mitgliedsbeiträgen in Zeiten von Corona

03.11.2020

Liebe SportsfreundInnen,

seit dem 2. November gelten wie schon im Frühjahr starke Einschränkungen des öffentlichen Lebens, auch der Breitensport ist abermals davon betroffen. Ziel der Bundesregierung ist es, mit diesen Maßnahmen die Ausbreitung des Covid-19 Virus einzudämmen. Ein Vorhaben, das jede und jeder von uns unterstützen sollte.

In den nächsten Wochen müssen wir auf all das verzichten, was den Sport und die Mitgliedschaft in einem Sportverein ausmacht: Geselligkeit, Freundschaft, Spaß, Austausch, Wettkampf und vieles mehr. Für Euch als aktive SportlerInnen – oder Eltern von aktiven Kindern – ist die Situation genauso unbefriedigend wie für uns als Vorstand.

Das Virus beschäftigt uns seit März und hat seitdem kaum einen geregelten Trainings- oder Spielbetrieb zugelassen. In den vergangenen Wochen und Monaten haben uns deshalb einige Anfragen erreicht, ob Mitgliedsbeiträge für die Zeiten, in denen kein Sportangebot besteht, erstattet werden bzw. werden können. Eine völlig legitime Anfrage, da jeder Euro zurzeit viel wert ist. Leider ist das aber eindeutig nicht möglich, so bedauerlich das für alle Mitglieder auch sein mag.

Nach unserer Satzung verfolgen wir ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Dieses ermöglicht uns die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Damit ist u.a. auch verbunden, dass Mitgliedsbeiträge auf Grund nicht bestehender Steuerpflicht gering gehalten werden können.

Die Mitgliedsbeiträge dienen daher dem Zweck, das Leben des Vereins als Solidargemeinschaft zu erhalten und seine gemeinnützigen Ziele zu erfüllen. Aus den Beiträgen ergibt sich unser Vereinsbudget und dient lediglich der Deckung von laufenden Kosten. Daher ist eine Erstattung oder Aussetzung von Mitgliedsbeiträgen nicht möglich.

Würden wir trotzdem Mitgliedsbeiträge erstatten, würde dieses unsere Gemeinnützigkeit gefährden und wir müssten den Vereinsbetriebs einstellen. Hierauf weist das Bundesministerium der Finanzen in seinem FAQ-Katalog „Corona“ (Steuern) vom 24.09.2020 unter Ziffer 12 ausdrücklich hin.

Die Gemeinnützigkeitsanerkennung erhält man aber nur, wenn sie lediglich auf Grund der mitgliedschaftlichen Verpflichtung und nicht als Gegenleistung für sportliche Angebote erhoben werden. Das heißt, unser Sportverein ist kein Dienstleistungsunternehmen wie zum Beispiel gewerbliche Fitness-Studios.

Aus den gleichen Gründen besteht auch kein außerordentliches Kündigungsrecht der Mitgliedschaft. Sollte eine besondere Härtesituation vorliegen, können wir versuchen, eine passende Regelung zu finden.

Wir bitten um Euer Verständnis und hoffen mit Euch, dass sich die Situation bald wieder normalisiert und wir in wenigen Wochen wieder all die Vorzüge des Sports erleben können. Wir werden Euch Eure Treue und Solidarität sicher zurückgeben.

 

Der Vorstand des TuS Bad Essen