Auswirkungen der neuen Corona-Verordnung : Geltung der 3G-Regel ab Sonntag

27.08.2021

Heute ist für das Land Niedersachsen die neue Corona-Verordnung in Kraft getreten. Die jetzt gültige Nieders. Corona-Verordnung einschl. Begründung ist als download unten auf dieser Seite herunterzuladen.

 

Grundsätzlich sieht die Corona-Verordnung jetzt drei Warnstufen auf der Grundlage der bekannten Inzidenz („Neuinfizierte“), der Hospitalisierung (belegte Krankenhausbetten) und der Intensivbettenauslastung als Leitindikatoren vor.

 

§ 8 der Corona-Vorordnung sieht jedoch auch Beschränkungen auf Geimpfte, Genesene und Getestete vor, wenn in einem Landkreis, ohne dass eine Warnstufe festgestellt ist, der Leitindikator „Neuinfizierte“ mehr als 50 beträgt.

 

Der Landkreis Osnabrück hat heute im Zuge der 60. Allgemeinverfügung (siehe Anlage) festgestellt, dass die Inzidenz im Fünftageschnitt über 50 liegt und daher die Beschränkungen des § 8 der Corona-Verordnung greifen.

 

Somit dürfen ab Sonntag u.a. nur noch Geimpfte, Genesene und Getestete an Sportangeboten in geschlossenen Räumen teilnehmen. Ausgenommen sind Kinder vor der Einschulung sowie Schülerinnen und Schüler.

 

Dies bedeutet, dass die Regelungen des § 8 greifen und u.a. gemäß § 8 Absatz 1, Ziffer 5 „die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen“ beschränkt ist auf geimpfte, genesene und getestete Personen (3G-Regel). Somit müssten dann die Trainer/innen und Sportler/innen für die Teilnahme am Spiel- oder Trainingsbetrieb in den Sporthallen gemäß § 8 Absatz 4 einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen aktuellen Nachweis über eine negative Testung vorlegen. Die Sportvereine als verantwortliche Betreiber des Sportangebotes müssen diese Nachweise lt. Verordnung auch „aktiv einfordern“. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, ist diesen Personen der Zutritt zu verweigern.

 

Gemäß § 8 Absatz 6 gelten diese Regelungen „nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, sowie Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts regelmäßig getestet werden“. Diese können somit ohne einen entsprechenden Nachweis am Trainings- oder Spielbetrieb teilnehmen. Laut der Begründung zu Absatz 6 erfasst diese Regelung auch die Ferienzeiten, so dass Schülerinnen und Schüler auch in den aktuellen Sommerferien keiner gesonderten Nachweispflicht unterliegen.

 

 

 

Für Rückfragen steht  Herr Meyer oder ab Montag Frau Kuhlmann gerne zur Verfügung.